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   Satzung

 

des „Förderverein Kita Spatzennest Rangsdorf e.V."

 

§ 1 Name und Sitz

(1)    Der Verein trägt den Namen Förderverein Kita Spatzennest Rangsdorf e.V.
(2)    Er hat seinen Sitz in „Am Stadtweg 29, 15834 Rangsdorf“.
(3)    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam, Nr. VR 4980P, eingetragen.
(4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck


(1)    Der Verein strebt die Zusammenführung aller am Wohl der Kindertagesstätte und ihres Umfelds interessierten Personen an.


(2)    Insbesondere besteht der Zweck des Vereins in der ideellen und materiellen Unterstützung, sowie in der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe in der Kita Spatzennest. Hierfür wird ein Arbeitskreis bestehend aus mindestens drei Vereinsmitgliedern und einem/r hauptamtlichen Mitarbeiter/in der Kita gebildet, die/der über die Prioritäten der Projekte entscheidet.


(3)    Verwirklicht wird der Zweck durch Förderung des geistigen, spielerischen und sportlichen Geschehens, der Spiel- und Lernbedingungen, der Sicherheit und Gestaltung sowie der Pflege der Kindertagesstätte; im Übrigen durch Geld- und Sachspenden von Mitgliedern und anderen juristischen Personen.

(4)    Der Träger der Kita Spatzennest soll bei seinen Verpflichtungen unterstützt, nicht aber entbunden werden.

(5)    Der Verein wahrt strikte Neutralität im Hinblick auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft und Glaube, sowie religiöse und politische Anschauung einer Person. Ausgenommen ist dies, wenn diese Person gegen das Grundgesetzt oder die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verstößt.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.

(4)    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

(5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).

(2)    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder durch Onlineformular an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.

(3)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit.

(4)    Die Mitgliedschaft endet spätestens ohne Kündigung mit dem 31. Juli des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird oder zu dem Datum, zu dem das Kind ordnungsgemäß abgemeldet wurde. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.

(5)    Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum 31.07. eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen erfolgen.

(6)    Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

(7)    Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Jahresbeiträge erfolgt nicht. Fällige, noch nicht entrichteter Beiträge sind dennoch zu zahlen.


§ 5 Beiträge und Spenden

(1)    Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2)    Der Jahresbeitrag ist jährlich bis zum 31.01. des jeweiligen Kalenderjahres auf das Vereinskonto bei der „Mittelbrandenburgischen Sparkasse, IBAN: DE61 1605 0000 3637 0219 26  -  BIC: WELADED1PMB“ zu entrichten. Bei Neueintritt ist er sofort fällig.

(3)    Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt Sach- und Geldspenden entgegenzunehmen. Die Übernahme ist zu dokumentieren und in den Rechenschaftsbericht des Vorstandes aufzunehmen. Über diese Spenden ist eine Spendenbescheinigung auszustellen.

(4)    Sach- und Geldspenden sowie Mitgliedsbeiträge sind Teil des Vereinsvermögens. Sie werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

(5)    Ausscheidende Vereinsmitglieder haben keinerlei Anspruch auf unter Abs. 3 genannte Mittel.


§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus einem/einer 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/-in, und dem/der Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit, der zugleich der Schriftführer ist. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2)    Das jeweilige Vorstandsmitglied muss Vereinsmitglied sein und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist und dieser die Amtstätigkeit aufnehmen kann. Die Wiederwahl ist möglich.

(3)    Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er/Sie hat hierüber der Mitgliederversammlung in jedem Jahr einen Rechenschaftsbericht abzulegen. Mindestens einmal jährlich ist durch den/die 2. Vorsitzende/n eine Kassenprüfung durchzuführen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

(4)    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6)    Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem
Beschlussschriftlich oder fernmündlich erklären. Nichtmeldungen werden als Zustimmung gewertet. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.


§ 8 Mitgliederversammlungen


(1)    Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

(2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/4 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die zweite/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang an der Pinnwand des Fördervereins.

(4)    Die Mitgliederversammlung wird vom/von dem/der ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist dieser/diese auch verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus dem erweiterten Vorstand eine/n Versammlungsleiter/in.

(5)    Die Mitgliederversammlung kann Ergänzungen zu der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

(6)    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Acht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7)    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
•    Satzungsänderungen (§ 9)
•    Auflösung des Vereins (§ 11)
•    den jährlichen Vereinshaushalt
•    Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
•    Festsetzung des Beitrags (§ 5)

(8)    Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(9)    Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, falls 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.


§ 9 Satzungsänderungen

(1)    Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(2)    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


(1)    Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)    Es kann eine Ausnahmesituation entstehen, unter deren Voraussetzung sich der Verein sofort und ohne eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung auflöst. Diese Art der Vereinsauflösung findet statt, wenn sich kein neuer „geschäftsfähiger Vorstand“ findet.

(3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Rangsdorf. Dieses Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die der Kita Spatzennest in Rangsdorf zu Gute kommen, zu verwenden.

Stand 06/2019

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